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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2016 - 11 N 51.14   

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https://dejure.org/2016,11299
OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2016 - 11 N 51.14 (https://dejure.org/2016,11299)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2016 - 11 N 51.14 (https://dejure.org/2016,11299)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Mai 2016 - 11 N 51.14 (https://dejure.org/2016,11299)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 87 WasG BB, WasSNG, WasserG, § 116 SachenRBerG, BevBauwV
    Erfassung einer Steganlage von einer wasserrechtlichen Zustimmung zur Uferbefestigung; (kein) Anscheinsbeweis für Erteilung einer Genehmigung nach DDR-WG (juris: WasSNG); (keine) Errichtung mit Billigung staatlicher Stellen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 87 WasG BB, WasSNG, WasserG, § 116 SachenRBerG, BevBauwV
    Steganlage; Scharmützelsee; Erholungsobjekt des ZK der SED; Bestandsschutz (verneint); Wasserrechtliche Zustimmung für "Uferbefestigung"; Auslegung; (kein) Anscheinsbeweis für Erteilung einer Genehmigung nach DDR-WG; (keine) Errichtung mit Billigung staatlicher Stellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2007 - 2 N 34.06

    Rechtsschutz gegen Beseitigungsanordnung einer Steganlage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2016 - 11 N 51.14
    Mit seinem Vorbringen, die Steganlage sei Teil des Erholungsobjektes, deren Bungalows jedenfalls unter die Verordnung fielen, und beruhe auf einer gemeinsamen Projektplanung und einer sukzessiven Realisierung, deshalb sei es "nicht sachgerecht, ein einheitliches Bauvorhaben künstlich aufzuteilen und bauliche Anlagen, die ersichtlich der Funktion der Bungalows dienen und damit als Nebenanlagen untergeordnet sind, vom Schutz herauszunehmen", legt der Kläger selbst unter Berücksichtigung der Ergänzungen im nachgereichten Schriftsatz vom 1. Dezember 2013 nicht dar, warum es sich bei der streitgegenständlichen Steganlage entgegen der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 - 2 N 34.06 -, juris Rn. 10) doch um ein Bauwerk im Sinne von § 3 dieser Verordnung handeln sollte.

    Der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. August 2007 - 2 N 34.06 - betrifft ebenfalls eine Steganlage.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2016 - 11 N 51.14
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2016 - 11 N 51.14
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 28.02.1991 - 7 B 22.91

    Wasserrecht: Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei formeller

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2016 - 11 N 51.14
    Auch verhält sich etwa die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1991 (- 7 B 22.91 -, juris Rn. 2) ausdrücklich dazu, dass eine zu keiner Zeit formell genehmigte Anlage wegen der damit zugleich verbundenen materiellen Rechtswidrigkeit keinen Bestandsschutz erlangt haben kann und verweist auf die deswegen gebotene Prüfung einer nachträglichen Legalisierungsmöglichkeit.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2017 - 11 N 118.14

    Bestandsschutz bezüglich einer Steganlage

    Soweit sie auf den Sachverhalt, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. April 2013 (5 K 192/10 - juris) und dem Senatsbeschluss vom 9. Mai 2016 (OVG 11 N 51.14 - juris) zugrunde lag, verweisen, spricht gegen die von ihnen behauptete Verwaltungspraxis, dass im dortigen Verfahren für die Uferbefestigung tatsächlich ein Antrag gestellt und eine schriftliche Genehmigung erteilt worden war (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2016, a.a.O., Rn. 7).

    Schließlich haben die Kläger auch nicht dargelegt, dass die behauptete Privilegierung bestimmter Nutzer nach der Verwaltungspraxis der DDR bei einer Überprüfung in den damals vorgesehenen rechtlichen Verfahren als rechtmäßig angesehen worden wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2016, a.a.O., Rn. 8; VG Frankfurt/Oder, a.a.O., Rn. 41).

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